Donnerstag, 27. Oktober 2011

Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.

Der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kläger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.

Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. - rückwirkend - für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers. Diese hat der Bundesgerichtshof mit dem heutigen Urteil zurückgewiesen.

Die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. entscheidende Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen Art. 8 Abs. 1, 14 EMRK verstoße, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.

Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.

Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F.

Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt.

Art. 6 Abs. 5 GG

Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Art. 14 EMRK

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

IV ZR 150/10

Landgericht Hamburg - Urteil vom 21. Januar 2010 - 309 O 278/09
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 15. Juni 2010 - 2 U 8/10

Quelle: Mitteilung Nr. 170/2011 vom 26.10.2011 Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Mittwoch, 15. Juni 2011

Bundesgerichtshof zur Verwendung der Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker"

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gegen das anwaltliche Berufsrecht und gegen das Irreführungsverbot verstößt, wenn der Betreffende sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt.

Der beklagte Rechtsanwalt ist Partner einer Anwaltskanzlei in Regensburg. Im Briefkopf bezeichnet er sich als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)". Er verfügt über ein Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT), die auf Antrag eine Bescheinigung als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" ausstellt, wenn der Antragsteller an bestimmten Leistungskontrollen teilgenommen hat. Rechtsanwälte benötigen zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten lediglich eine zweijährige Tätigkeit im Beruf.

Die klagende Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" als irreführend und berufsrechtswidrig beanstandet, weil der Beklagte keine hinreichenden praktischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung aufweise. Zudem werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass es den Beruf des Testamentsvollstreckers gebe.

Das Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat ihr stattgegeben (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2011, 12). Die Werbung mit der Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)", sei unsachlich und irreführend, weil dadurch bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung geweckt werde, dass derjenige, der sich in dieser Weise präsentiere, regelmäßig als Testamentsvollstrecker tätig werde. Diese Voraussetzung erfülle der Beklagte nicht, da er bislang nach seinem eigenen Vortrag erst in zwei Fällen als Testamentsvollstrecker tätig geworden sei.

Der Bundesgerichtshof hat die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen. Gegen einen Hinweis auf die Zertifizierung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker bestehen danach aus berufs- und wettbewerbsrechtlicher Sicht allerdings keine Bedenken. Die Angabe enthält eine Information, die für das rechtssuchende Publikum durchaus von Bedeutung sei. Bei den Werbeadressaten wird dadurch nicht der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Zertifikat sei von einer amtlichen Stelle ausgestellt worden. Auch die Verwendung der Bezeichnung "Testamentsvollstrecker" ist an sich nicht irreführend oder unsachlich. Der Verkehr erkennt, dass es sich hierbei nicht um eine besondere Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt. Die angesprochenen Verbraucher erwarten von einem "zertifizierten Testamentsvollstrecker" aber, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Dies setzt auch bei Rechtsanwälten voraus, dass sie in der Vergangenheit wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden sind. Es ist daher irreführend, wenn Rechtsanwälte ohne praktische Erfahrung als Testamentsvollstrecker die Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker" verwenden. Auch eine zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker reicht - so der BGH - nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen, die der Verkehr an einen "zertifizierten Testamentsvollstrecker" stellt.

Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10

LG Regensburg - Urteil vom 28. Januar 2010 - 1 HK O 2329/09
OLG Nürnberg - Urteil vom 28. Mai 2010 - 3 U 318/10

Quelle: Mitteilung Nr. 102/2011 vom 14.06.2011 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Dienstag, 26. Oktober 2010

So werden Erben zu Steuerhinterziehern

Schwarzgeld im Ausland ist ein aktuelles Thema, das auch Erben betreffen kann. Bei der Regelung des Nachlasses eines Verstorbenen offenbart sich öfter, als man gemeinhin denkt, dass dieser einen Teil seines Vermögens auf schwarzen Konten im Ausland deponiert hat. Dann haben die Erben ein Problem.

Der Leiter der Wunscherbe e. V. Vertrags-Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert, Fachanwalt für Erbrecht und Mediator (DAA) und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT), macht das Problem deutlich: „Meldet der Erbe das Schwarzgeld dem Finanzamt, drohen Nachversteuerung und Hinterziehungszinsen. Bei einem schwarzen Konto werden die Einkünfte für die letzten 10 Jahre nach versteuert. Zusätzlich sind vielleicht Hinterziehungszinsen zu zahlen. Lediglich ein Bußgeld entfällt, weil Tote „schlecht“ bestraft werden können. Einen erbenden Ehegatten kann es trotzdem erwischen, wenn bei einer Zusammenveranlagung davon ausgegangen werden kann, dass der erbende Ehegatte von den verschwiegenen Einkünften wusste.“

Melden die Hinterbliebenen das schwarze Erbe nicht dem Fiskus und fahren fort, die Vermögenswerte zu verheimlichen, bilden sie automatisch eine steuerliche Hinterziehungsgemeinschaft. Sollte das Finanzamt der Hinterziehungsgemeinschaft auf die Schliche kommen, wird es teuer. Der Erbe kann sogar vor dem Strafrichter landen.

Wie viel Schwarzgeld in Deutschland tatsächlich von Generation zu Generation weitervererbt wird und dem Fiskus dauerhaft entzogen bleibt, ist naturgemäß sehr schwierig zu schätzen. Man kann aber sicher davon ausgehen, dass es ein mehrstelliges Milliardenvermögen sein wird.

Der Wunscherbe e. V. fordert vom Gesetzgeber eine Regelung, die Hinterbliebenen, die ohne eigenes Zutun in den Besitz von Schwarzgeld gelangt sind, den Schritt in die Legalität erleichtert. Die Erben, welche eine Steuerhinterziehung beenden und die ererbten Vermögenswerte offen, ehrlich und umfassend deklarieren, sollten von einer Nachversteuerung verschont bleiben – zumal es wenig Sinn macht, den Erben stellvertretend für den verstorbenen Steuerhinterzieher zu bestrafen. Erben, die sich korrekt verhalten und einen Schlussstrich unter die „schwarze Vergangenheit“ ziehen, müssen belohnt und nicht bestraft werden. Eine solche Regelung würde kurzfristig erhebliche Vermögensbeträge ans Licht bringen, die in der Folge wieder legal investiert werden könnten.

Vor allen Dingen würde eine solche Regelung auf eine wesentlich breitere Zustimmung in der Bevölkerung stoßen als die Steueramnestie für aktive Rechtsbrecher, nur um das Steueraufkommen kurzfristig zu erhöhen.

Es liegen aber auch Milliardenvermögen in den diversen Steueroasen, von deren Existenz die Erben nichts wissen oder nicht genug wissen. Wissen die Erben überhaupt nichts von dem gebunkerten Geld, dann verbleibt es für immer bei der Bank im Steuerparadies. Auch wenn Teilwissen vorhanden ist, bleibt das Vermögen meist verloren.

Wer also glaubt, mit seinem Schwarzgeld eine clevere Steuersparaktion gestartet zu haben, ist meist doch der Dumme. Denn Schwarzgeld ist immer eine Zeitbombe. Irgendwann geht sie hoch. Wie man die Übertragung seines Vermögens als cleveres legales Steuersparmodell einsetzen kann, darüber kann man sich informieren bei:

Wunscherbe e. V.,
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert
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Mittwoch, 11. August 2010

Bundesverfassungsgericht erklärt Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den Entschädigungsfonds für verfassungsgemäß

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nicht auffindbare Miterben von ihren Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.

Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem am 05. August 2010 veröffentlichten Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvL 8/07 entschieden.
In der DDR standen zahlreiche Vermögenswerte - vor allem Grundstücke -, die nicht enteignet worden waren, unter staatlicher Zwangsverwaltung, die den Betroffenen bei formalem Fortbestand seines Eigentumsrechts in seinen Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen über den ihm gehörenden Vermögenswert beschränkte und damit in ihren wirtschaftlichen Wirkungen weitgehend einer Enteignung gleichzusetzen war. Mit dem durch die Novelle des Vermögensgesetzes vom 14. Juli 1992 neu eingefügten § 11a VermG wurde die Aufhebung der staatlichen Verwaltung aller betroffenen Vermögenswerte unmittelbar kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 angeordnet. Danach waren allerdings viele der ehemals staatlich verwalteten Grundstücke „faktisch herrenlos“, weil der jeweilige Eigentümer oder dessen Aufenthalt immer noch nicht bekannt war. Nach dem am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungsgesetz sind solche faktisch herrenlosen Vermögenswerte, deren Eigentümer nicht ermittelbar ist und sich auch nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nicht meldet, an den Entschädigungsfonds abzuführen, der durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet wird.

Aus dem Entschädigungsfonds werden u.a. Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichsleistungen für nicht mehr rückgängig zu machende Enteignungen erbracht. Durch das Änderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 wurde in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG schließlich bestimmt, dass auch solche Vermögensrechte der Abführung an den Entschädigungsfonds unterliegen, die nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehen. In Folge dessen wird der Entschädigungsfonds Mitglied der Eigentümer- bzw. Erbengemeinschaft in Bezug auf den ehemals staatlich verwalteten Vermögenswert. Ansprüche auf eine Rückerstattung des an den Entschädigungsfonds übergeführten Miteigentums- oder Miterbenanteils für den Fall, dass sich der ausgeschlossene Rechtsinhaber oder seine Rechtsnachfolger später noch melden sollten, kennt das geltende Recht nicht.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, für die ein Abwesenheitspfleger klagt, ist zu einem Drittel Miterbin nach ihrem Vater, der Eigentümer eines Grundstücks in Brandenburg war. Ihre beiden Schwestern haben ihre Erbansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Nachdem der Aufenthaltsort der bereits 1965 nach Großbritannien verzogenen Klägerin trotz intensiver Recherchen nicht ermittelt werden konnte, schloss das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Klägerin von ihrem Miterbenanteil an dem Grundstück aus und stellte fest, dass dieser auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - übergehe. Die vom Abwesenheitspfleger dagegen erhobene Klage führte zur Vorlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG durch das Bundesverwaltungsgericht, das die Vorschrift für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG hält, soweit sie die Rechte von unauffindbaren Miterben betrifft.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit danach ein nicht auffindbarer Miterbe von seinen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn zumindest ein weiterer Miterbe bekannt und aufgefunden ist, so Henn.

• Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Eine auf der Grundlage früheren DDR-Rechts erworbene Miterbenstellung genießt den Schutz des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 GG). Der Eingriff in diese Rechtsposition durch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG geregelte Entziehung der Rechtsstellung des unauffindbaren Miterben genügt jedoch den Anforderungen, die bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind. Die Vorschrift dient dem legitimen Gemeinwohlziel, durch die Beseitigung einer faktischen Herrenlosigkeit der ehemals im Beitrittsgebiet staatlich verwalteten Vermögenswerte endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und auf diese Weise die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken zu verbessern. Sie trägt damit zu einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den neuen Ländern bei. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen des ihm bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass gerade die Unauffindbarkeit eines Miterben die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft einschränkt. Diese kann ohne den unauffindbaren Miterben nur Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung oder der Notgeschäftsführung ergreifen. Auch durch die Bestellung eines Vertreters oder Pflegers für lediglich bestimmte Maßnahmen können solche Hemmnisse nicht mit gleicher Schnelligkeit beseitigt werden wie durch eine Überführung des Erbanteils an den Entschädigungsfonds, der regelmäßig die Veräußerung des Vermögenswertes betreiben wird.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG führt für den ausgeschlossenen unauffindbaren Miterben auch nicht zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belastung. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nur solche Vermögenswerte betroffen sind, die seit geraumer Zeit vom Berechtigten, der trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten unauffindbar geblieben ist, nicht in Anspruch genommen worden sind, obwohl hierzu die Möglichkeit bestanden hat. Der unauffindbare Miterbe hatte hier 13 Jahre lang Gelegenheit, sich um sein Erbe zu bemühen. Hinzu kommt, dass die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens erst zulässig ist, nachdem das Bundesamt seiner Pflicht zur Ermittlung des Berechtigten mit den zu Gebote stehenden Mitteln genügt hat. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die besondere Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands überwiegt das öffentliche Interesse an der Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Entzug der Rechtsstellung des unauffindbaren Miterben kompensationslos erfolgt. Denn der an den Entschädigungsfonds abgeführte Wert dient nicht allgemeinen fiskalischen Zwecken, sondern kommt anderen Personen zugute, die mit dem ursprünglichen Rechtsinhaber als Opfer wiedergutzumachender Vermögensschädigungen im selben Lager stehen.

Die Beschränkung des Eigentumsrechts ist auch gleichheitsgerecht (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgestaltet. Zwar können bei der Durchführung der Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz durch Rückübertragung (Restitution) entzogener Vermögenswerte ebenfalls Erbengemeinschaften mit unauffindbaren Miterben entstehen, deren Erbanteile jedoch keinem Aufgebotsverfahren unterliegen. Diese Ungleichbehandlung ist aber angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zulässig. Sie ist sachlich gerechtfertigt und damit nicht willkürlich. Der Gesetzgeber durfte dem Umstand Rechnung tragen, dass der faktischen Herrenlosigkeith nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch Gesetz zum 31. Dezember 1992 eine gänzlich andere Bedeutung zukam als sonst bei Wiedergutmachungen nach dem Vermögensgesetz.

Weder die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende grundrechtliche Stellung der anderen, präsenten Miterben noch die des Erblassers ist verletzt. Soweit den weiteren Miterben der Entschädigungsfonds als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft aufgezwungen wird, ist das für sich gesehen kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition, zumal die Erbengemeinschaft ohnehin nicht auf Dauer angelegt ist. Die Grundrechtsposition des Erblassers ist nicht berührt, da der hier in Rede stehende Eingriff nicht seine Testierfreiheit oder sein Recht, sein Vermögen nach den gesetzlichen Regeln der Verwandtenerbfolge zu vererben, betrifft, sondern allein die Rechtsstellung desjenigen, der auf dieser Grundlage Miterbe geworden ist.
Henn empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., http://www.dansef.de/

Foto: Rechtsanwalt Michael Henn Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Autor dieses Beitrages steht Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DANSEF – Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll .
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0
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Bei einer Erbengemeinschaft muss jeder einzelne Erbe verklagt werden

Besteht eine Erbengemeinschaft, muss jeder einzelne Erbe verklagt werden, um gegen die Gemeinschaft vorgehen zu können. Dies muss allerdings nicht in einem Prozess geschehen. Auch getrennte Prozesse gegen jeden Einzelnen sind möglich.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein am 09. August 2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 010.2.2010, Az.: 231 C 12827/09.

Der Eigentümer einer Wohnung in München verstarb im Jahre 2001. Beerbt wurde er von vier Personen. Auch nach seinem Tod lieferten die Stadtwerke weiterhin Gas an diese Wohnung. Eine Bezahlung erhielten sie allerdings nicht mehr. Auch Abbuchungsversuche vom Konto des Verstorbenen scheiterten, da dieses über keine ausreichende Deckung mehr verfügte. Als schließlich 4.866:-- Euro aufgelaufen waren, verlangten die Stadtwerke die Duldung der Einstellung der Gasversorgung und des Ausbaus der Messeeinrichtungen. Dieses wurde ihnen verweigert.

Also erhoben sie Klage vor dem Amtsgericht gegen einen der Erben, der die Wohnung nutzte. Dieser verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab den Stadtwerken jedoch Recht:
Diese hätten einen Anspruch auf Duldung der Einstellung der Gasversorgung und den Ausbau der Messeeinrichtungen und in diesem Zusammenhang auch auf Zutritt zur Wohnung. Nach § 19 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sei der Gasversorger berechtigt, die Gasversorgung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkomme.

Kunde sei ursprünglich der Verstorbene gewesen. Mit seinem Tode sei das Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Unbestritten seien auch ausstehende Zahlungen in Höhe von 4.866.-- Euro angefallen. Der Beklagte könne auch verklagt werden, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft sei. Bei der Erbengemeinschaft handele es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. das Erbe gehe ungeteilt als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über. Diese Gemeinschaft besitze aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, könne also nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden müsse jeder einzelne Miterbe. Dies müsse aber nicht in einem Prozess geschehen. Zwar müsse der Gläubiger gegen alle Erben einen Duldungstitel erwirken, um vollstrecken zu können. Dies könne aber auch in getrennten Prozessen geschehen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Henn empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., http://www.dansef.de/

Foto: Rechtsanwalt Michael Henn Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Freitag, 30. Juli 2010

Sie haben keine Erben? Dann erbt der Fiskus! Wollen Sie das?

Ist weder ein Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden noch ein Verwandter festzustellen, wird der Staat gesetzlicher Erbe. Seine Haftung beschränkt sich grundsätzlich auf den Nachlass.

Sie können sich aber auch unsterblich machen, wenn Sie zum Beispiel Ihr Vermögen in eine eigene Stiftung einbringen.

Dazu können Sie Rat beim Wunscherbe e.V. einholen, der Ihnen für einen Jahresbeitrag von 49 € uneingeschränkt beratend zur Seite steht. Die Beratung wird ausschließlich von Rechtsanwälten für Erbrecht/bzw. Steuerrecht in den Wunscherbe e.V. Beratungsstellen durchgeführt.

Wunscherbe e.V.
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Montag, 26. Juli 2010

Das Erbe vor Dieben schützen

Wenn der Erblasser stirbt, gibt es oft Verwandte, Freunde oder Nachbarn, die im Besitz eines 2.-Schlüssels des Erblassers sind, weil sie nach dem Rechten gesehen und sich um ihn gekümmert haben. Da kann es dann schon mal vorkommen, dass dieser Personenkreis kurz nach dem Tode des Erblassers Bargeld, (vielleicht ein Batzen Schwarzgeld) Wertgegenstände und auch schon mal ein Testament klammheimlich und auf Nimmerwiedersehen verschwinden lässt.

Der Verlust, zumal von Bargeld, bleibt meist unentdeckt. So wird der Nachlass des rechtmäßigen Erben oft erheblich geschmälert und im schlimmsten Fall vollkommen entzogen.

Erbberechtigte haben, auch wenn sie testamentarisch enterbt wurden, trotzdem noch den Pflichtteilsanspruch. Ihnen steht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Wie kann man das verhindern? Eigentlich nicht. Es sei denn man bedient sich der Hilfe des eingetragenen Vereins Wunscherbe e.V.

Dazu können Sie Rat beim Wunscherbe e.V. einholen, der Ihnen für einen Jahresbeitrag von 49 € uneingeschränkt beratend zur Seite steht. Die Beratung wird ausschließlich von Rechtsanwälten für Erbrecht/bzw. Steuerrecht in den Wunscherbe e.V. Beratungsstellen durchgeführt.

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